Statuten
der "SEEN TIGERS"
Name, Sitz und Zweck
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Art. 1: Name
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Unter dem Namen SEEN TIGERS (nachfolgend "ST"), besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff.
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Er ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.
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Art. 2: Sitz
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Die ST haben ihren Sitz in Winterthur.
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Art. 3: Ziel und Zweck
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Die ST bezwecken:
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Vereinigung von Personen zur Ausübung einer sportlichen Tätigkeit, wie z.B. Teilnahme an Meisterschaften und Turnieren jeglicher Art.
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Förderung des Handballsports, insbesondere des Nachwuchses, in Winterthur-Seen und Umgebung
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Die ST verschaffen ihren Mitgliedern aller Altersklassen die entsprechende Übungs-, Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten
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Selbständige Organisation und Durchführung von sportlichen und gesellschaftlichen Anlässen. Die ST können sich dazu auch anderen Organisationen anschliessen
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Art. 4: Definitionen
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Die ST sind Mitglied des Handball Regional Verbandes Ost (HRV Ost) und damit Mitglied des Schweizerischen Handball Verbandes (SHV).
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Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Vereinen und Organisationen, insbesondere im Sportbereich, beitreten.
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Die ST hat die Swiss Olympic Charta als verbindlich angenommen und betreibt somit aktiv Prävention betreffend sexuellem Missbrauch und Doping im Sportbereich, sowie rassistischer Ausgrenzung.
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Die ST halten sich an den Versa-Kodex und setzt damit ein Zeichen gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern im Sport.
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Die ST halten sich an die Cool and Clean Commitments (www.coolandclean.ch)
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Mitgliedschaft
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Art. 5: Definitionen
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Der Verein besteht aus:
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5.1 Aktivmitgliedern
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5.2 Junioren und Juniorinnen
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5.3 Funktionäre
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5.4 Passivmitgliedern
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5.5 Ehrenmitgliedern
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Art. 5.1 Aktivmitglieder
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Aktivmitglieder sind lizenzierte Sportler/innen gemäss Richtlinien des SHV.
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Den Aktivmitgliedern obliegt die Pflicht an der Vereinsversammlung teilzunehmen.
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Art. 5.2: Junioren und Juniorinnen
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Junioren und Juniorinnen gemäss Richtlinien des SHV, oder Jugendliche, die in spielerischer Form dem Verein angehören. Aktivmitglieder in Ausbildung können durch den Vorstand als Junioren bzw. Juniorinnen eingestuft werden, wenn dies vom/von der Spieler/in beantragt wird. Längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
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Art. 5.3: Funktionäre
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Funktionsmitglieder sind alle Mitglieder des Vorstandes, amtierende Trainer und aktive, für die ST gemeldete Schiedsrichter. Es steht ihnen das Stimm- und Wahlrecht zu.
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Art. 5.4: Passivmitglieder
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Die Passivmitgliedschaft hat den Zweck, die ST in ihren Bestrebungen zu unterstützen.
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Art. 5.5: Frei- und Ehrenmitglieder
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Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Vereinsversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
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Ehrenmitglieder sind von den Jahresbeiträgen befreit.
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Art. 6: Beitritt
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Die Mitgliedschaft wird mit der Abgabe der Beitrittserklärung beantragt und kann jederzeit erfolgen. Eine allfällige Ablehnung der Mitgliedschaft muss dem/der Neueintretenden innerhalb von zwei Monaten durch den Vorstand bekanntgegeben und braucht nicht begründet zu werden. Andernfalls ist die Mitgliedschaft rechtskräftig.
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Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr benötigen zusätzlich die Einwilligung eines Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters.
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Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
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Art. 7: Rechte und Pflichten
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Mit der Aufnahme anerkennt jedes Mitglied die Statuten, deren Anhänge und Reglemente der ST und unterzieht sich den Beschlüssen der Vereinsversammlung und des Vorstandes.
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Es verpflichtet sich, den von der Vereinsversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag fristgerecht zu bezahlen, wahrt die Interessen des Vereins und unterstützt die vom Verein durchgeführten Anlässe.
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Sämtliche Mitgliederkategorien sind verpflichtet, dem Vorstand ihre aktuelle Anschrift wie auch ihr Geburtsdatum bekanntzugeben.
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Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
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Aktivmitglieder, Junioren und Juniorinnen (ab 16 Jahren), Passiv- und Ehrenmitglieder haben:
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Das Stimm- und Wahlrecht
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Das Recht, Anträge zu stellen und die Abstimmung an der Vereinsversammlung zu verlangen
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Das Informationsrecht über Vereinsangelegenheiten
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Art. 8: Beendigung
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Ableben
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Die Austrittserklärung hat schriftlich, bis 30 Tage von dem Ende des Geschäftsjahres an die Vereinsadresse zu erfolgen. Die Beiträge sind für das Austrittsjahr geschuldet.
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Bei unterjährigem Austritt erfolgt keine pro rata Gutschrift.
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Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, oder dem Verein Schaden zufügen, können durch die Vereinsleitung ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich rekurrieren und kann einen Beschluss der Vereinsversammlung verlangen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Ausschluss ist das betreffende Mitglied anzuhören.
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Ausgeschlossene Mitglieder können keine finanzielle Ansprüche an die ST stellen.
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Die vorstehenden Bestimmungen werden auf Körperschaften sinngemäss angewandt.
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Organisation
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Art. 9: Organe
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Die Vereinsorgane sind:
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Vereinsversammlung
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Vorstand
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Kontrollstelle
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Art. 10: Vereinsversammlung (VV)
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Die ordentliche VV findet im zweiten Quartal des Jahres statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden einberufen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
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Eine ausserordentliche VV kann von der VV, dem Vorstand oder schriftlich von wenigstens einem Fünftel der Vereinsmitglieder durch schriftliche Aufforderung unter Angaben der Traktanden verlangt werden. Sie findet spätestens innert drei Monaten nach Stellung des Begehrens statt und wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden einberufen.
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Eine Abmeldung von der VV hat schriftlich, bis 7 Tage vor der VV an die Vereinsadresse oder per E-Mail an vorstand@seen-tigers.ch zu erfolgen. Bei Nichtabmelden wird das Mitglied gebüsst. Die Höhe der Busse wird durch den Vorstand festgelegt.
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Stimmrecht:
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Alle Mitglieder haben an der VV das gleiche Stimmrecht.
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Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr.
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Jedes Mitglied ist von Gesetzeswegen vom Stimmrecht ausgeschlossen, bei der Beschlussbefassung über ein Rechtsgeschäft oder einem Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Lebenspartner oder einer mit ihm in gerade Linie verwandten Person einerseits und dem Verein andererseits.
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Art. 11: Geschäfte der VV
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In die Kompetenz der ordentlichen Vereinsversammlung fallen:
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Genehmigung des Protokolls der letzten VV
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Genehmigung der Jahresberichte
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Genehmigung der Jahresrechnung, des Budget und des Berichtes der Kontrollstelle
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Entlastung des Vorstandes
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Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und der Kontrollstelle
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Entgegennahme des neuen Jahresprogramms
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Festsetzung der Mitgliederbeiträge
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Entscheide über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
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Ernennungen von Ehrenmitgliedern
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Ausschlüsse von Mitgliedern (sofern gemäss Art. 8 nicht geregelt)
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Entscheide über den Anschluss an andere Organisationen
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Statutenänderungen
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Auflösung des Vereins, sowie Verwendung des Vermögens des aufzulösenden Vereins
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Jede ordnungsgemäss einberufene VV ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
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Art. 12: Anträge und Beschlussfassung
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Anträge zur Behandlung an der VV müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der VV schriftlich eingereicht werden.
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Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
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Mit folgenden Ausnahmen: Eine Statutenänderung bedarf der 2/3 Mehrheit und der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine 4/5 Mehrheit der anwesenden Stimmen.
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Art. 13: Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens folgenden vier Mitgliedern:
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Präsident/in
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Finanzchef/in
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Technischer Leiter/in Aktive
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Technischer Leiter/in Junioren und Juniorinnen (J+S Coach)
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Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er kann durch weitere Mitglieder ergänzt werden, welche durch die VV gewählt werden.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
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Der Vorstand beschliesst mit Ausnahme von Art. 8 (Beendigung) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl fällt der Präsident bzw. die Präsidentin den Entscheid.
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Art. 14: Kompetenzen und Aufgaben des Vorstandes
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Der Vorstand führt die Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der VV, plant, organisiert, entscheidet, kontrolliert die Vereinsarbeit und vertritt den Verein gegenüber Dritten. Er kann Aufgaben delegieren. Ihm obliegt die Gründung vom Kommissionen wie z.B. technische Kommission, Werbe-Kommission etc. Er kann ein Mitglied an die Sitzungen der Kommissionen delegieren.
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Die Unterschriftenregelung wird durch den Vorstand geregelt.
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Art. 15: Finanzen/Mittel
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Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April jeden Jahres.
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Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
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Mitgliederbeiträge
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Erträge aus eigenen Veranstaltungen
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Subventionen
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Erträge aus Leistungsvereinbarungen
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Spenden und Zuwendungen aller Art
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Der Mitgliederbeitrag wird durch die Vereinsversammlung bestimmt und separaten Anhang 1 publiziert.
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Der Verein haftet nur mit seinem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen.
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Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entsteht. Die Mitglieder haben sich entsprechend selber zu versichern.
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Der Verein hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die Kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
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Art. 16: Kontrolle
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Die Kontrollstelle besteht aus mindestens einer Person sowie einem Ersatz. Diese werden jährlich gewählt, wobei der Ersatzrevisor an die erste Stelle gewählt werden kann. Der Vorstand kann jederzeit Zwischenrevisionen veranlassen. Die Kontrollstelle ist gehalten, an der Vereinsversammlung teilzunehmen.
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Schlussbestimmung
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Art. 17: Auflösung des Vereins
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Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 4/5 der an der VV anwesenden Mitglieder.
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Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung zur Förderung des Jugendsports verwendet. Mit einfachem Mehr wird dieses Geschäft an der letzten VV bestimmt.
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Art. 18: Salvatorische Klausel
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser Statuten unwirksam oder undurchführbar sein, oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Statuten im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen und Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vereinsversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.
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Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für den Fall, dass dich diese Statuten als lückenhaft erweisen.
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Art. 19: Inkrafttreten der Statuten
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Die Statuten treten nach deren Annahme von der VV am 6. Juli 2020 in Kraft und ersetzen alle vorgängigen Statuten und deren Änderungen.
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Winterthur, den 21. Juni 2020, im Namen der Seen Tigers:
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Olivier Gretler, Präsident
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Andy Koblet, Vize-Präsident
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